Die Organvertreter einer juristischen Person haben keinen Kündigungsschutz nach §§ 1 – 13 KSchG. Dagegen sind leitende Angestellte nach § 14 Abs. 2 KSCHG ohne Zweifel Arbeitnehmer, für die der allgemeine Kündigungsschutz zwar gilt, aber zu einem bloßen Abfindungsschutz abgeschwächt wird. Zunächst ist aber die Frage zu klären, wann ein Arbeitnehmer leitender Angestellter im kündigungsschutzrechtlichen Sinn ist.
Leitende Angestellte im Sinn des § 14 Abs. 2 KSchG sind Geschäftsführer, Betriebsleiter oder diesen ähnliche Angestellte, wenn sie zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Die Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis muss einen wesentlichen Teil der Tätigkeit der leitenden Angestellten ausmachen. Sie müssen außerdem in der Betriebshierarchie auf derselben Stufe wie die Geschäftsführer oder Betriebsleiter stehen. Im Ergebnis sind also folgende Kriterien zu beachten, damit Arbeitnehmer leitende Angestellte im kündigungsschutzrechtlichen Sinne sind:
►Sie müssen Führungsaufgaben wahrnehmen, die mit denen von Geschäftsführern oder Betriebsleitern vergleichbar sind;
►Sie müssen befugt sein, Arbeitnehmer einzustellen oder zu entlassen;
►Diese Befugnis muss einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen.
Ob die Voraussetzungen gegeben sind, ist in jedem Fall individuell zu prüfen. Es reicht in aller Regel nicht aus, um die Kriterien des leitenden Angestellten zu erfüllen, dass der Arbeitnehmer lediglich am Stellenbesetzungsverfahren beteiligt war. Wie sich die Sachlage in Ihrem Fall beurteilt, können Sie im Rahmen einer rechtlichen Beratung erfahren.